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Satzung der Bürgerstiftung Eppstein
Donnerstag, 17. November 2005

PRÄAMBEL

In der Überzeugung,
dass die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen der Stadt Eppstein noch mehr Mitverantwortung für die Gestaltung und Förderung unseres Gemeinwesens übernehmen sollten,

getragen von dem Bewusstsein,
dass es zahlreiche Möglichkeiten zur Gestaltung und Förderung unseres Gemeinwesens und zur Steigerung des hohen Wohn- und Freizeitwertes in Eppstein gibt, die von dem regulären Aufgabenbereich der Stadtverwaltung nicht erfasst werden,

in der Erwartung,
dass die Tätigkeit einer Bürgerstiftung dem Gemeinsinn in der Stadt zusätzliche Impulse verleihen wird,

in der Zuversicht,
dass die Bürgerstiftung als politisch und finanziell unabhängiger, uneigennütziger und kompetenter Mittler zwischen Stifterinnen und Stiftern bzw. Spenderinnen und Spendern einerseits und den Bedürfnissen des Gemeinwesens andererseits entscheidend dazu beitragen kann, die Lebensqualität in unserer Stadt weiter zu erhöhen,

haben die in dem Stiftungsgeschäft vom 17. November 2005 aufgeführten Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen gemeinsam mit der Stadt Eppstein, vertreten durch den Magistrat der Stadt Eppstein, auf der Grundlage des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eppstein vom 4. Oktober 2005

als Gründungsstifter


die BÜRGERSTIFTUNG EPPSTEIN mit der nachfolgenden Satzung gegründet:


§1 - Name, Rechtsform, Sitz

1) Die Stiftung führt den Namen „BÜRGERSTIFTUNG EPPSTEIN“.
2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Eppstein.


§2 - Stiftungszwecke

1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck der Stiftung ist die Initiierung, Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung von

• Kunst und Kultur
• Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz sowie weitere Stadtentwicklung von Eppstein
• Brauchtums- und Heimatpflege
• Bildung und Erziehung
• Jugend- und Altenhilfe
• öffentlichem Gesundheitswesen, Wohlfahrtswesen einschließlich der Unterstützung bedürftiger Eppsteiner Bürgerinnen und Bürger sowie
• Sport

in der Stadt Eppstein. Im Einzelfall können auch Zwecke außerhalb der Stadt Eppstein gefördert werden.
3) Der Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch

• die Initiierung, Durchführung und Unterstützung lokaler Maßnahmen, Projekte und Einrichtungen, die unmittelbar den in Absatz 2 aufgeführten Zwecken dienen
• die Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung, welche die vorgenannten Maßnahmen fördern und verfolgen
• die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen
• die Förderung des Meinungsaustauschs und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und –gedanken in der Bevölkerung zu verankern
• die Vergabe von Beihilfen, Stipendien oder ähnlichen Zuwendungen, mit denen beispielgebende Leistungen, die im Sinne der Stiftungszwecke erbracht wurden, belohnt und zur Nachahmung empfohlen werden
• die Vergabe von Zuwendungen an in Not geratene Eppsteiner Bürgerinnen und Bürger
• die Vergabe von Soforthilfen bei Unglücksfällen
• die Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks.

4) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
5) Die Stiftung kann, soweit deren Zwecke mit denen unter § 2 Abs. 2 dieser Satzung genannten Zwecke vereinbar sind, die Treuhänderschaft für unselbständige (nichtrechtsfähige) Stiftungen übernehmen bzw. andere selbständige rechtsfähige Stiftungen verwalten.
6) Die Förderung der genannten Aufgaben schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit ein.
7) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Eppstein im Sinne der Hessischen Gemeindeordnung gehören.


§3 - Gemeinnützigkeit
1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Juristische oder natürliche Personen dürfen weder durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.


§ 4 - Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der in dem Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.
2) Das Stiftungsvermögen einschließlich der Zustiftungen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Vermögen ist mit größter Sorgfalt ertragbringend anzulegen. Besonderer Wert ist dabei auf die Sicherheit der Anlage zu legen.
3) Soweit steuerrechtlich zulässig, ist ein Teil der Erträge des Stiftungsvermögens, mindestens aber 5 % der Erträge, dem jeweiligen Stiftungsvermögen zuzuführen. Überschreitet die vom Statistischen Bundesamt festgestellte Inflationsrate innerhalb eines Jahres den Wert von 5%, muss die Zuführung im darauf folgenden Jahr mindestens den Prozentsatz dieser Inflationsrate erreichen.
4) Die Verwaltungskosten der Stiftung sowie die Zuführungen nach Abs. 3 sind aus den Erträgen vorab zu decken.
5) Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Zustiftungen sind Zuwendungen, welche die Zuwendungsgeberin bzw. der Zuwendungsgeber ausdrücklich dafür bestimmt. Für Erbschaften und Vermächtnisse gilt diese Regel ohne spezielle Bestimmung. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.
6) Die Stiftung ist gehalten, zur Förderung der in § 2 genannten Aufgaben Spenden einzuwerben und entgegenzunehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in nach § 5 Abs. 2 zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, Spenden anzunehmen.
7) Die Stiftung kann für die Verwaltung oder Trägerschaft von Treuhandvermögen (unselbständige, nicht rechtsfähige Stiftungen) oder für die Erbringung von Dienstleistungen für andere selbständige Stiftungen ein Entgelt in angemessener Höhe verlangen.


§5 - Erfüllung der Stiftungsaufgaben, Buchführung, Geschäftsjahr
1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.
2) Die Mittel der Stiftung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gemäß § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen. Daneben können freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7 lit. a der Abgabenordnung gebildet werden.
3) Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über die Verwendung der Mittel Rechenschaft abzulegen.
4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
5) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über das Vermögen treuhänderisch geführter Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.


§6 - Organe der Stiftung
1) Organe der Stiftung sind

a) der Vorstand
b) der Stiftungsbeirat
c) die Stifterversammlung
d) die Geschäftsführung

2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich weitere Personen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
3) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4) Die Mitglieder von Vorstand und Stiftungsbeirat sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Für den Ersatz ihrer angemessenen Auslagen kann von dem Stiftungsbeirat ein Pauschalbetrag festgelegt werden.
5) Eine Geschäftsführung wird erst berufen, wenn die Höhe des Stiftungsvermögens und der Umfang der Geschäfte der Stiftung dies rechtfertigen. Die erstmalige Bestellung eines Geschäftsführers / einer Geschäftsführerin der Stiftung bedarf der Einwilligung des Stiftungsbeirates.


§7 - Organisation des Vorstandes
1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal aus fünf Personen. Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin der Stadt Eppstein gehört dem Vorstand immer an. Die anderen Mitglieder des Vorstandes werden im Rahmen des Stiftungsgeschäfts einzeln von den Gründungsstifterinnen / Gründungsstiftern mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der auf der Gründungsversammlung anwesenden Gründungsstifterinnen / Gründungsstifter bestimmt.
Nach Ablauf der Amtsperiode dieses Vorstandes werden die nächsten Vorstände vom Stiftungsbeirat gewählt. Satz 2 bleibt unberührt. Werden Mitglieder des Stiftungsbeirats in den Vorstand gewählt, scheiden sie mit ihrem Amtsantritt aus dem Stiftungsbeirat aus.
2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Eine - auch mehrfache - Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Bestimmung ihres Nachfolgers / ihrer Nachfolgerin im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Verlauf seiner Amtsperiode aus, ist für den Rest der Amtsdauer vom Stiftungsbeirat eine Nachwahl durchzuführen.
3) Der Vorstand wählt zu Beginn seiner Amtszeit aus seiner Mitte in getrennten Wahlgängen eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder erhält.
4) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes durch Beschluss eines gemeinsamen Gremiums aus Vorstand und Stiftungsbeirat mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder dieser Organe abberufen werden. Das gemeinsame Gremium ist auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstandes einzuberufen. Wichtige Gründe können beispielsweise ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstandes oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Das betroffene Vorstandsmitglied hat bei der Abstimmung über die Abberufung kein Stimmrecht. Vor der Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsbeirates teilzunehmen.
7) Der Vorstand hält pro Quartal mindestens eine Sitzung ab. Zu den Sitzungen wird durch den / die Vorsitzende(n), im Falle seiner / ihrer Verhinderung durch den / die stellvertretende(n) Vorsitzende(n), mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich eingeladen. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Über den Verlauf der Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von
dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden des Vorstandes zu unterschreiben ist.
8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei schriftlichen Abstimmungen einschließlich Abstimmungen mit Telefax oder elektronischer Post (e-mail) entscheidet der Vorstand mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag. Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin kann sich auf Vorstandssitzungen durch ein von ihm / ihr ausgewähltes Mitglied des Magistrats der Stadt Eppstein vertreten lassen. Im Übrigen kann sich ein Vorstandsmitglied nur durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.


§8 - Aufgaben des Vorstandes
1) Der Vorstand führt und verwaltet die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept für Projektarbeiten fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsbeirates und für die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsbeirat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung erfolgt durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinsam. Einzelvertretungsbefugnis kann vom Stiftungsbeirat erteilt werden.
2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören darüber hinaus:

a) die Entscheidung über die Verwendung von Stiftungsmitteln (Erträge und Spenden)
b) der Beschluss des Wirtschaftsplans für jedes Haushaltsjahr
c) die Vorlage des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts
d) die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin sowie die Überwachung der Geschäftsführung
e) die Einstellung bzw. Kündigung weiteren Personals.

3) Für die folgenden Maßnahmen benötigt der Vorstand die Einwilligung des Stiftungsbeirats:

a) die Verwendung von Mitteln der Stiftung zur Förderung von Zwecken außerhalb der Stadt Eppstein gemäß § 2 Abs. 2,
b) die Ablehnung von Zustiftungen und von Spenden gemäß § 4 Abs. 5 und 6
c) Geschäfte, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung begründet werden, soweit diese Verbindlichkeiten den vom Beirat hierzu festgelegten Betrag überschreiten
d) Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung die projektbezogen 20 % der Erträge der Stiftung aus dem Vorjahr überschreiten.

4) Der /die Vorsitzende des Vorstandes kann bei eilbedürftigen Maßnahmen Stiftungsmittel bis zur Höhe des vom Stiftungsbeirat festgelegten Betrages ohne Zustimmung der anderen Mitglieder des Vorstandes vergeben. Er/sie hat die übrigen Vorstandsmitglieder darüber unverzüglich zu unterrichten.


§9 - Stiftungsbeirat
1) Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens drei, maximal neun Personen. Der erste Stiftungsbeirat wird durch die Gründungsstifter(innen) berufen. Die Mitglieder der folgenden Stiftungsbeiräte werden wie folgt berufen: Von den höchstens neun Mitgliedern des Stiftungsbeirates werden bis zu drei Mitglieder durch die Stifterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. Sollte ein Wahlvorschlag des Vorstandes durch die Stifterversammlung abgelehnt werden, kann der Vorstand je Ablehnung und Kandidat(in) eine(n) Ersatzkandidaten / Ersatzkandidatin vorschlagen. Sollte auch diese (r) durch die Stifterversammlung abgelehnt werden, gilt die Vakanz im Stiftungsbeirat als nicht besetzt. Alle weiteren Mitglieder des Stiftungsbeirates werden vom Stiftungsbeirat auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit durch Kooptation in den Stiftungsbeirat berufen. Die Amtszeiten kooptierter Mitglieder sollen sich überschneiden.
2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsbeirates beträgt vier Jahre. Eine – auch mehrfache – Wiederberufung gemäß Absatz 1 ist zulässig. Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder des Stiftungsbeirates mit dem Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder unterschritten werden, bleiben das ausscheidende Mitglied bzw. die ausscheidenden Mitglieder bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt. Ist das Verbleiben dieses Mitglieds bzw. dieser Mitglieder im Amt nicht möglich oder nicht zumutbar, ist die Stifterversammlung zur Wahl des Nachfolgers / der Nachfolgerin bzw. der Nachfolger(innen) einzuberufen.
3) Der/Die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsbeirats werden zu Beginn der Amtszeit vom Stiftungsbeirat in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder des Stiftungsbeirates erhält.
4) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Stiftungsbeirates durch Beschluss eines gemeinsamen Gremiums aus Vorstand und Stiftungsbeirat mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder dieser Organe abberufen werden. Das gemeinsame Gremium ist auf Antrag von 1/3 der Mitglieder des Stiftungsbeirates einzuberufen. Wichtige Gründe können beispielsweise ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Stiftungsbeirates oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Das betroffene Mitglied des Stiftungsbeirates hat bei der Abstimmung über die Abberufung kein Stimmrecht. Vor der Abstimmung hat das betroffene Mitglied des Stiftungsbeirates Anspruch auf Gehör.
5) Die Mitglieder des Stiftungsbeirates sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.
6) Der Stiftungsbeirat hält pro Halbjahr mindestens eine Sitzung ab. Zu den Sitzungen wird durch den / die Vorsitzende(n), im Falle seiner / ihrer Verhinderung durch den / die stellvertretende(n) Vorsitzende(n), mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich eingeladen. Eine Sitzung des Stiftungsbeirates ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsbeirates dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Über den Verlauf der Sitzungen ist eine
Niederschrift anzufertigen, die von dem / der Vorsitzenden des Stiftungsbeirates zu unterschreiben ist.
7) Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Stiftungsbeirat entscheidet grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei schriftlichen Abstimmungen einschließlich Abstimmungen per Telefax oder elektronischer Post (e-mail) entscheidet der Stiftungsbeirat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vertretung eines Mitglieds des Stiftungsbeirates ist nur durch ein anderes Mitglied des Stiftungsbeirates möglich.


§10 - Aufgaben des Stiftungsbeirates
1) Der Stiftungsbeirat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, das heißt mindestens einmal im Jahr, über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten.
2) Der Zuständigkeit des Stiftungsbeirates unterliegen insbesondere

a) die Wahl des Vorstandes der Stiftung gemäß § 7 Abs. 1
b) die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie
des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts des Vorjahres
c) die jährliche Entlastung des Vorstandes
d) die Festlegung der Beträge gemäß § 8 Abs. 3 lit. c und Abs. 4
e) die Einwilligung zu den Maßnahmen gemäß §§ 6 Abs. 5 und 8 Abs. 3 sowie die Beschlussfassungen nach §§ 14 und 15.


§11 - Stifterversammlung
1) Der Stifterversammlung besteht aus den Stiftern / Stifterinnen bzw. Zustiftern / Zustifterinnen, die zu dem Stiftungsvermögen mindestens 1.000 € beigetragen haben. Mehrere Stiftungen bzw. Zustiftungen einer Person werden dabei zusammengezählt. Die Zugehörigkeit zu der Stifterversammlung besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters/der Stifterin auf die Erben über. Die Stifter/Stifterinnen können sich in der Stifterversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung ist freiwillig.
2) Juristische Personen können der Stifterversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in der Stifterversammlung bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen.
3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser/die Erblasserin in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll; für die Dauer der Zugehörigkeit gilt § 11 Abs. 1 sinngemäß.
4) Die Stifterversammlung soll mindestens einmal jährlich von dem / der Vorsitzenden des Vorstandes zu einer gemeinsamen Sitzung mit den Mitgliedern des Vorstands einberufen werden. Auf dieser Sitzung erörtert der Vorstand mit den Mitgliedern der Stifterversammlung den Wirtschaftsplan für das jeweilige Haushaltsjahr sowie den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorjahres. Außerdem wird die Stifterversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und 2 dieser Satzung zur Nachwahl von Mitgliedern des Stiftungsbeirates vom Vorstand einberufen. § 9 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 und 5 gelten für die Nachwahl von Mitgliedern des Stiftungsbeirates entsprechend.


§12 - Geschäftsführung
1) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin unterstützt die anderen Organe der Stiftung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Insbesondere obliegt ihm/ihr die Vorbereitung und - soweit sie nicht gemäß dieser Satzung Vorstand bzw. Stiftungsbeirat vorbehalten ist – die Durchführung der Entscheidungen von Vorstand und Stiftungsbeirat. Außerdem erledigt der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin nach den allgemeinen oder im Einzelfall getroffenen Weisungen des Vorstandes die laufenden
Verwaltungsangelegenheiten der Stiftung.
2) Geschäftsführer(in) kann nicht sein, wer Mitglied des Vorstandes oder des Stiftungsbeirates der Stiftung ist. Der / die Geschäftsführer(in) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen von Vorstand, Stiftungsbeirat und Stifterversammlung teil, soweit diese Organe für den Einzelfall nichts anderes beschließen.


§13 - Fachausschüsse
1) Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten. Die Fachausschüsse werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach Vorschlägen des Stiftungsbeirates durch den Vorstand.
2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets sowie die Vorbereitung von Projekten und sonstigen Maßnahmen und Veranstaltungen der Stiftung im Rahmen der
Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungsbeirates.
3) Der Stiftungsvorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung mit dem Stiftungsbeirat eine Geschäftsordnung erlassen.
4) Alle Mitglieder des Stiftungsbeirates und des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse teilzunehmen.


§14 - Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung können nur durch gemeinsamen Beschluss von Stiftungsvorstand und Stiftungsbeirat mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten erfolgen. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Abgesehen von einer Erweiterung der Stiftungszwecke im Zusammenhang mit einer Zustiftung ist eine Änderung der Stiftungszwecke nur möglich, wenn sich die Umstände derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Art und Weise nicht mehr möglich ist.


§15 - Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung
1) Vorstand und Stiftungsbeirat können durch gemeinsamen Beschluss mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmberechtigten die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 14 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
2) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine im Auflösungsbeschluss zu bestimmende juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte ein Auflösungsbeschluss aufgrund geänderter Umstände unmöglich geworden sein, so fällt das Vermögen an die Stadt, in der die Stiftung zuletzt ihren Sitz hatte. Die Stadt hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


§16 - Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.


§17 - Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach der Genehmigung durch die zuständigeAufsichtsbehörde in Kraft.

Eppstein, den 17. November 2005


Hier finden Sie die Satzung der Bürgerstiftung Eppstein als PDF zum [Download]


 


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